AGB

Verantwortlich

TBH Telgter Baustoffhandel GmbH
Christian Pohlmann, Geschäftsführer
Von-Siemensstr. 10E,
48291 Telgte, Deutschland

Amtsgericht Münster: HRB 9537
Tel. 02504-7351-0
c.pohlmann[at]tbh.de

Stand: November 2012

1. Geltung unserer Lieferbedingungen

1.1 Diese Lieferbedingungen gelten, wenn wir Leistungen jedweder
Art ausführen. Diese Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der
Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gehört der
Vertragspartner nicht zu dem vorbezeichneten Personenkreis, gelten unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher, § 13 BGB
(Endkunden).

1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch
für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren
Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners haben keine Gültigkeit.

1.3 Änderungen unserer Lieferbedingungen werden dem
Vertragspartner schriftlich oder in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt.
Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der
Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.

2. Zustandekommen des Vertrages, Hinweispflichten des
Vertragspartners, ECommerce/elektronischer Geschäftsverkehr

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine
Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot
zum Abschluss eines Vertrages. Bei nicht vorrätiger Ware / nicht sofort zu
erbringender Leistung ist der Vertragspartner zwei Wochen an sein Angebot
gebunden. Wir können das Angebot dann innerhalb der Frist durch eine
Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung
annehmen. Durch unsere Annahme kommt der Vertrag zustande.

2.3 Bedienen wir uns zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags
über eine von uns zu erbringende Warenlieferung / sonstige Leistung eines
Tele- oder Mediendienstes (z.B. Online-Portal / E-Mail), findet § 312 g Abs.
1 Nr. 1 bis 3 BGB keine Anwendung.

3. Preise, Verpackungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise ab Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von
unserem Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage.
Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer
wird gesondert berechnet.

3.2 Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum
zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate
beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

3.3 Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis
in Rechnung gestellt. Leihpaletten o. ä. bleiben unser Eigentum und sind mit
der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die
Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten o. ä. ist zulässig. Erfolgt
die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wird die
Selbstkosten in Rechnung.

3.4 Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware
übernommen, trägt der Vertragspartner zusätzlich zur vereinbarten
Vergütung sämtliche durch die Montage veranlasste Kosten; es gilt unsere
Preisliste, hilfsweise die angemessene Vergütung.

4. Rechnungsstellung, Skonto, Anzahlung,
Abschlagsrechnungen, Sicherungsrechte

4.1 Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne
Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird dadurch nicht
begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des
nichterfüllten Vertrages unberührt.

4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziff. 4.1 die
Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer
abweichenden Vereinbarung was folgt:
Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der
vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss-(End-)Rechnungen abgezogen.
Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche
Abschlagsrechnungen und die Schluss-(End-)Rechnungen innerhalb der
vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine
Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist
ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen
stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit
anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.

4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig,
sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5 % der Auftragssumme zu
verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der
Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.

4.4 Wir können Abschlagszahlungen nach Maßgabe des
Nachstehenden verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich
nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen.
Abschlagszahlungen können wir verlangen für in sich geschlossene Teile der
von uns erbrachten vertragsmäßigen Leistungen sowie für Stoffe oder
Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Haben wir dem
Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der
Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums
unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9
verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der
Eigentumsübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9. Solange
sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für
den Vertragspartner.

4.5 Anderweitige Rechte oder Ansprüche kraft Gesetzes oder
Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder
Sicherheit bleiben von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen
unberührt.

5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

5.1 Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem
Vertragspartner bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen stets uneingeschränkt
zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gilt was folgt: Dem Vertragspartner
steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig
festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Wir sind berechtigt,
Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch
durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens
dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit
in Annahmeverzug gerät.

5.2 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit
unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen
Forderungen aufrechnen.

6. Lieferung/Teillieferung, Lieferverzug, Verzögerung der
Annahme, Schadensersatzansprüche bei Verzug und Schadensersatz
statt der Leistung

6.1 Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich aus unserer
Auftragsbestätigung. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich
angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende
Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung
erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.

6.2 Lieferungen erfolgen ab Werk, ab unserem Lager bei
Lieferungen von unserem Lager.

6.3 Haben wir die Anlieferung übernommen, so erstreckt sich die
Lieferverpflichtung nur bei Vereinbarung auf das Abladen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu
sorgen.

6.4. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen
vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes
Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.

6.5 Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher
Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen
Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir
berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu
verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit.
Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel
oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer
gesetzte und von uns zuvor mit dem Vertragspartner abgestimmte Limit
überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.
Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem
Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder
aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die
Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit
gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die
erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten
Kreditauskunftei (z. B. Creditreform) über den Vertragspartner, es sei denn,
der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des
Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist.

6.6 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach
Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist
zu liefern.

6.7 Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens gegen uns, beschränkt sich dieser auf höchstens 20 % des
vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistung);
diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche
des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
und/oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
(etwa infolge Rücktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist
oder infolge sonstiger Gründe), beschränkt sich der Anspruch auf
Schadensersatz auf höchstens 40 % des vereinbarten Preises für unsere
Leistung; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6.8 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres
Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir
berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-
Warenwertes für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch in Höhe von
5 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden
sind; das pauschale Lagergeld ermäßigt sich dann entsprechend. Uns bleibt
der Nachweis höherer Kosten oder eines größeren Schadens vorbehalten.

7. Gefahrübergang und Gefahrtragung

7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den
Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter
bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den
Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten
tragen und/oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten
oder des Herstellers aus erfolgt und nach dem Inhalt des Vertrages die
Lieferung von dem Ort unseres Lieferanten bzw. des Herstellers erfolgen
sollte oder dies dem Vertragspartner bereits vor Abschluss des Vertrages
bekannt war.

7.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk
vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder
unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners
zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten
haben, können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der
Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen.
Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von
uns insoweit neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter der vorbezeichneten
Voraussetzung die Mehrkosten.
Weitergehende Ansprüche bei Verschulden des Vertragspartners oder aus
sonstigen Gründen bleiben unberührt.

7.3 Werden unsere Werkleistungen mit einer baulichen Anlage
unmittelbar verbunden, so dass sie in deren Substanz eingehen, gilt
ergänzend was folgt:

Wird die ganz oder teilweise von uns ausgeführte Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, sind die
ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten; zu vergüten
sind außerdem die Kosten, die uns bereits entstanden, in den Vertragspreisen
des ausgeführten Teils der Leistung jedoch nicht enthalten sind.
Weitergehende Ansprüche bei Verschulden des Vertragspartners oder aus
sonstigen Gründen bleiben unberührt.

8. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstlieferung

8.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der
höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)
verpflichtungen. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für
die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-,
Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt, wir ein
Beschaffungsrisiko übernommen haben oder wir das Leistungshindernis
sonst zu vertreten haben; eine Beweislastumkehr zum Nachteil des
Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Die objektive und subjektive
Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, der
Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sowie
sonstige Umstände, die die Lieferung ganz oder die Lieferung innerhalb der
Lieferfrist übermäßig erschweren, sind einem Fall höherer Gewalt
gleichgestellt; Satz 2 gilt entsprechend. Wir werden den Vertragspartner
unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt (sowie von dem
Vorliegen von Fällen, die der höheren Gewalt gleichgestellt sind) und der
Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins
unterrichten.

8.2 Dauert das Leistungshindernis nach Ziff. 8.1 länger als sechs
Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag
zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag
zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Erfolgt
ein Rücktritt, werden wir eine bereits erhaltene Leistung unverzüglich
erstatten.

8.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu
liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor, bis alle
unsere Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung
beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo und alle unsere Ansprüche im
Zusammenhang mit dem Kontokorrentverhältnis gegen den Vertragspartner.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung
berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen; der
Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem
Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung nach
Satz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt sind.
Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware
wird nach der Verwertung auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner
gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs-
und Abnahmekosten. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.

9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen
Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Sachgefahren, gegen die
üblicherweise Versicherungsschutz eingedeckt wird, zu versichern. Die
Entschädigungsansprüche gegen die Versicherung für die
Eigentumsvorbehaltsware sind an uns abgetreten. Weist uns der
Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende
Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Vertragspartners gegen die genannten Gefahren zu
versichern.

9.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder anderen
Rechtsbehelfs zur Durchsetzung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der
Vertragspartner für den uns entstehenden Ausfall.

9.5 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Zu anderen
Verfügungen ist er nicht berechtigt. Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem
Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende
Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die
Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn
er uns gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, in sonstiger
grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in
Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung,
Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei
denn, dieser ist nicht begründet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in
die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende
Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer
Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.

9.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der
Eigentumsvorbehaltsware durch den Vertragspartner wird für uns
vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Sache(n) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung zu.
Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet uns der
Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in
dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache
steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.
Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung
entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die
Eigentumsvorbehaltsware.

9.7.1 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware
erwachsen.

Für die Abtretung gilt:

a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen unserem
Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus
der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen ab, wenn durch die
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.

b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter
stehenden Gegenständen, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der
Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware
entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der
Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des
Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter
stehender Gegenstände entspricht.

c) Für den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen der
gesamten Ziffer

9.7.1 abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung
zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt
ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der
Weiterveräußerung in der Höhe unseres Faktura-Endbetrages
(Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.

9.7.2 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab,
die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem
Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen
einen Dritten erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verbindung
durch den Vertragspartner oder einen Dritten erfolgt. Ebenso tritt uns der
Vertragspartner bereits jetzt Ansprüche aus § 8 Nr. 3 VOB/B ab, die infolge
des Einbaus unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehen.

9.7.3 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt
Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit
Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden
Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Der Vertragspartner tritt uns
bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns
abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen.
Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden
Abtretung an uns ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des
verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im
Rahmen eines echten Factoring möglich und gestattet (d. h. wenn der Faktor
das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).

9.7.4 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer bzw. dem
sonstigen Dritten (z. B. dem Kreditversicherer, der Factoring-Bank etc.) ein
Kontokorrentverhältnis, in das die aus der Weiterveräußerung (Verbindung
mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) herrührende
Forderung bzw. die Forderung gegen den Kreditversicherer/Faktor
eingestellt wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem
Kontokorrent (sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der Höhe der
Forderung aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem
Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) ab, insbesondere den
Anspruch auf den Schlusssaldo bei Beendigung des Kontokorrents; in den
Fällen der Ziff. 9.7.3 wird der genannte Saldo in Höhe der nach Ziff. 9.7.3
abgetretenen Forderung abgetreten.

9.7.5 Für den Fall, dass dem Vertragspartner Ansprüche auf
Rückgewähr gegen seinen Abnehmer zustehen, wird vereinbart was folgt:

a) Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt jegliche Ansprüche
auf Rückgewähr der Eigentumsvorbehaltsware gleich aus welchem
Rechtsgrunde (ungerechtfertigte Bereicherung, vertragliche
Rückgewähransprüche, etc.) ab, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe
oder Rückgabe der Eigentumsvorbehaltsware. Mit abgetreten sind
Ansprüche auf die Nutzungen wegen der Eigentumsvorbehaltsware gegen
den Abnehmer sowie Ansprüche auf Schadensersatz oder Wertersatz für die
Eigentumsvorbehaltsware.

b) Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig
darüber, dass das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware auf uns
übergeht, wenn die Sache dem Vertragspartner zurückgewährt wird. Die
Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sache fortan
wieder unentgeltlich für uns verwahrt. Jegliche Ansprüche gegen Dritte auf
Herausgabe hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware werden hierdurch
gleichfalls bereits jetzt an uns abgetreten. Für diese
Eigentumsvorbehaltsware gelten wiederum die Bestimmungen dieser Ziff. 9.

9.7.6 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die
Einziehungsbefugnis des Vertragspartners erlischt in den in Ziff. 9.5
genannten Fällen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehen, bleibt
hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Gerät der
Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung
mitzuteilen. Wir werden die Abtretung an uns gegenüber Dritten erst dann
bekannt geben (bzw. den Vertragspartner erst dann zur Bekanntgabe
auffordern) und die Forderungen erst dann einziehen, wenn wir dem
Vertragspartner vorher fruchtlos eine Nachfrist von wenigstens einer Woche
gesetzt haben, sofern nicht die sofortige Offenlegung/Einziehung tunlich ist.

9.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die
uns nach diesen Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer
Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde
Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei dem realisierbaren Wert
ist eine ggf. bestehende Haftung für Umsatzsteuer zu berücksichtigen (§ 13 c
UStG).

10. Pfandrecht

Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren
Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die
wir gegen den Vertragspartner haben. Ziff. 9.8 gilt entsprechend.

11. Montage

Sind wir nach dem erteilten Auftrag (Ziff. 2) zur Montage verpflichtet, gilt
was folgt:

Vor Montagebeginn sind wir über bestehende spezielle
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das
Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Vertragspartner ist auf seine
Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur
Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller
notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau-, und
Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe,
Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge,
Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich
der erforderlichen Anschlüsse. Die technische Hilfestellung des
Vertragspartners muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach
Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann.

12. Abnahme

Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), gilt was folgt:
Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen, eine Woche nachdem der
Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in
Benutzung (Ingebrauchnahme) genommen hat oder zwei Wochen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der
Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen
Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach
Fertigstellung besonders hinzuweisen.

13. Kündigung durch den Vertragspartner

Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab
(insbesondere in Fällen des § 649 S. 1 BGB), sind wir berechtigt, ohne
Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der
vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine
Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die
zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der
Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder
Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann
entsprechend. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens/entgangenen
Gewinns vorbehalten.

14. Beschaffenheit, Änderungsvorbehalt

14.1 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke,
es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.

14.2 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem
Ausstellungsstück bzw. einem Musterstück/Katalog bleiben vorbehalten,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Steine,
Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Produkte etc.) liegen und
handelsüblich sind. Das gilt insbesondere für handelsübliche Farb- und
Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bzw. Strukturabweichungen
bei Steinen.

14.3 Soweit sich nicht aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen
Artikels/Produkts oder der Natur der Sache etwas anderes ergibt, bezieht
sich die Holzbezeichnung auf die sichtbaren Flächen; im Übrigen werden
auch andere Materialien im Rahmen des Handelsüblichen mitverwendet.

14.4 Kleinere Änderungen bleiben uns vorbehalten, wenn dafür eine
zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht
und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere
Änderungen sind nur solche Änderungen, die weder den Wert noch die
Qualität unserer Leistungen spürbar negativ beeinflussen, noch Einfluss auf
den Gesamteindruck haben (z. B. minimale Maßänderungen;
Materialänderungen an nicht sichtbaren Teilen, etc.). Eine zwingende
Notwendigkeit für diese Änderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere
Leistungen nicht ausführen können (z. B. weil der Hersteller
Materialänderungen an den genannten, nicht sichtbaren Teilen
vorgenommen hat); ein erhebliches Interesse für uns besteht, wenn die
Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung
des Umfangs der Änderungen und dem berechtigten Interesse des
Vertragspartners mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Eine Änderung ist für den Vertragspartner unzumutbar, wenn der
Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der ursprünglich vereinbarten
Leistung hat (z. B. geringfügige Maßänderungen, wenn dadurch der
Gegenstand der Leistung für den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist,
weil er an Gegebenheiten vor Ort nicht mehr angepasst werden kann). Eine
Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser
Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben,
werden von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst.

15. Mängelrügen und –anzeigen

Ist der Vertragspartner Kaufmann, gelten für Warenlieferungen und
Warenlieferungsverträge die §§ 377, 381 HGB. Hinsichtlich der
Mängelrügen gelten in diesen Fällen Ziff. 15.3 und Ziff. 15.4 ergänzend.
Für alle anderen Fälle sowie dann, wenn die §§ 377, 384 HGB keine
Anwendung finden (z.B. bei Werkverträgen), gilt was folgt:

15.1 Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen
seit Lieferung/Fertigstellung unserer Leistung anzuzeigen. Erkannte Mängel
sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Entdeckung anzuzeigen, soweit
unsere Leistung nicht bereits nach Ziff. 15.2. als genehmigt gilt. Unterbleibt
die Anzeige, gilt unsere Leistung als genehmigt. Das gilt nicht, wenn uns
hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des
Lebens-, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche
des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, werden durch die Nichteinhaltung dieser Anzeigenobliegenheit nicht
berührt.

15.2 Soweit es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
tunlich ist, hat der Vertragspartner unsere Leistung zu untersuchen und
festgestellte Mängel uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die
Anzeige unterlassen, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Wird die
Untersuchung unterlassen, gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, es
handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar
gewesen wäre.

Das Vorstehende gilt nicht,
a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,

b) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder

c) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15.3 Die Anzeigen (Ziff. 15.1, 15.2) sowie Mängelrügen
nach §§ 377, 381 HGB haben schriftlich (wobei Textform genügt) zu
erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, wenn
uns die Anzeige / Mängelrüge zugeht.

15.4 Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige/Mängelrüge durch
uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den
Vertragspartner bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung
der Obliegenheit zur Mängelanzeige/Mängelrüge durch den Vertragspartner.

16. Gewährleistung

16.1 Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist
unsere jeweilige Beschreibung der Leistungen. Unwesentliche Änderungen
der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion
und sonstige Ausgestaltung der in der Beschreibung angegebenen Werte
sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind vom Vertragspartner zu
akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche
Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt. Zumutbar im
Sinne des Vorstehenden ist die Änderung, wenn berechtigte Interessen des
Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden, insbesondere, wenn Wert oder
Verwendung durch den Vertragspartner nicht beeinträchtigt werden.

16.2 Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung
gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit
im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser
Gewährleistungsausschluss gilt nicht,

a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,

b) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder

c) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

16.3 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur
Beseitigung des Mangels oder ggf. zur Lieferung einer mangelfreien Sache
berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet,
alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht unverhältnismäßig dadurch erhöhen, dass die Ware
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner mindern (die
Vergütung herabsetzen) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand des
Vertrags ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten; das Rücktrittsrecht
besteht nicht, wenn

a) die Pflichtverletzung (also der Mangel) unerheblich ist;

b) der Vertragspartner für den Umstand, der ihn zum Rücktritt
berechtigen würde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder

c) der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt,
zu welcher der Vertragspartner in Annahmeverzug ist.
Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf unsere
Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter
Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns
zurückzusenden. Auf Verlangen leisten wir für die Kosten Vorschuss.

16.4 Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall,
wenn
– die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen
voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Leistung
übersteigen;
– im Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns
den Betrag von 150 % des Marktwertes der Sache übersteigen.
Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung,
Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben
davon unberührt.

16.5 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist
der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte
geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei
Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall
vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist
zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen
unverhältnismäßig große Schäden drohen. Erfolgt die Nacherfüllung
innerhalb dieser Frist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, die
gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag
zurückzutreten, Minderung zu erklären oder – unter den Voraussetzungen
der nachfolgende Ziffer 17 – Schadensersatz zu verlangen. Für
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges und für
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, gilt die Haftungsbeschränkung
nach Ziff. 6.7.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist.

16.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln
(Gewährleistung) beträgt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit
erforderlich, der Abnahme. Das gilt nicht:

a) bei Kaufverträgen über Bauwerke und über Sachen, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;

b) bei Werkverträgen über Bauwerke und Werken, deren Erfolg in
der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür bestehen;

c) wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt;

d) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder

e) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

16.7 Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte
Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist für die ursprüngliche Lieferung, sofern nicht durch die
Nacherfüllung die Verjährung unterbrochen oder gehemmt wurde.

16.8 Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur
zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz
Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. Eine Umkehr der
Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

16.9 Die in den §§ 478, 479 BGB genannten und bestehenden
Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf
Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt.

17. Haftung

17.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf
Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des
Nachstehenden beschränkt. Wir haften in diesem Falle nur(,)

a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,

b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser
Garantien im vereinbarten Umfange,

c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der
Gesundheit,

d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach
fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere
Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des
vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Für
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges und
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners statt der Leistung gilt die
Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6.7.
Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den
Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.

17.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

17.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 17 gelten
entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und
Organe.

17.4 Weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche
Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in
diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles
Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die
Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-
Kaufrechts ist ausgeschlossen.

18.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Warendorf. Wir können gegen den Vertragspartner nach
unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner
nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Warendorf, wenn der Vertrag
unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen schriftlich geschlossen ist und
der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz
oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind.